Ab 1. Jänner 2020 wird die NoVA auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens für den CO2-Ausstoß berechnet. Auch der Sachbezug und die Versicherungssteuer steigen auf das neue Messverfahren um.
Neues Messverfahren
Der CO2-Ausstoß wurde bis August 2017 nach dem NEFZ-Standard berechnet. Seit 1.9.2017 wird die CO2-Emission wesentlich genauer mit Hilfe des WLTP-Verfahrens bestimmt. Allerdings ergibt das neue Messverfahren eine höhere CO2-Belastung, wodurch Anpassungen bei NoVA, Versicherungssteuer und Sachbezug notwendig waren. Die WLTP-Werte werden bis dahin auf NEFZ rückgerechnet.
NoVA ab 1.1.2020
Für Neuzulassungen ab 1.1.2020 gibt es eine neue NoVA-Berechnungsformel. Diese bevorzugt leistungsschwache Fahrzeuge und benachteiligt PS-starke Autos. In Summe soll die neue NoVA-Regelung aber aufkommensneutral sein.
KFZ für Menschen mit Behinderung und reine Elektroautos sind NoVA-befreit, nicht aber Hybridfahrzeuge.
Motorbezogene Versicherungssteuer
Hier wird nun – allerdings erst ab 1. Oktober 2020 – neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß herangezogen. Wie auch bei der NoVA steigen leistungsschwache Fahrzeug günstiger aus.
KFZ-Sachbezug
Hier kommt der reduzierte Sachbezug von 1,5 Prozent für CO2-freundliche KFZ zur Anwendung. Der CO2-Grenzwert hängt vom Jahr der Erstzulassung ab. Übersteigt ein Auto den Grenzwert, muss man zwei Prozent Sachbezugswert versteuern. Durch das neue WLTP-Messverfahren mussten auch die Grenzwerte für den reduzierten Sachbezug geändert werden. Ab 1.4.2020 gelten folgende Werte auf WLTP-Basis (laut Typenschein):
Jahr der Erstzulassung | CO2-Grenzwert | |
2019 | 121 g/km (NEFZ) | |
1.1. bis 31.3.2020 | 118 g/km (NEFZ) | |
1.4. bis 31.12.2020 | 141 g/km (WLTP) | Bei KFZ ohne WLTP-Wert im Typenschein (z.B. alte Serie): 118 g/km |
2021 | 138 g/km (WLTP) | |
2022 | 135 g/km (WLTP) | |
2023 | 132 g/km (WLTP) | |
2024 | 129 g/km (WLTP) | |
ab 2025 | 126 g/km (WLTP) |