Ab 1. Jänner 2020 wird die NoVA auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens für den CO2-Ausstoß berechnet. Auch der Sachbezug und die Versicherungssteuer steigen auf das neue Messverfahren um.

Neues Messverfahren

Der CO2-Ausstoß wurde bis August 2017 nach dem NEFZ-Standard berechnet. Seit 1.9.2017 wird die CO2-Emission wesentlich genauer mit Hilfe des WLTP-Verfahrens bestimmt. Allerdings ergibt das neue Messverfahren eine höhere CO2-Belastung, wodurch Anpassungen bei NoVA, Versicherungssteuer und Sachbezug notwendig waren. Die WLTP-Werte werden bis dahin auf NEFZ rückgerechnet.

NoVA ab 1.1.2020

Für Neuzulassungen ab 1.1.2020 gibt es eine neue NoVA-Berechnungsformel. Diese bevorzugt leistungsschwache Fahrzeuge und benachteiligt PS-starke Autos. In Summe soll die neue NoVA-Regelung aber aufkommensneutral sein.

KFZ für Menschen mit Behinderung und reine Elektroautos sind NoVA-befreit, nicht aber Hybridfahrzeuge.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Hier wird nun – allerdings erst ab 1. Oktober 2020 – neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß herangezogen. Wie auch bei der NoVA steigen leistungsschwache Fahrzeug günstiger aus.

KFZ-Sachbezug

Hier kommt der reduzierte Sachbezug von 1,5 Prozent für CO2-freundliche KFZ zur Anwendung. Der CO2-Grenzwert hängt vom Jahr der Erstzulassung ab. Übersteigt ein Auto den Grenzwert, muss man zwei Prozent Sachbezugswert versteuern. Durch das neue WLTP-Messverfahren mussten auch die Grenzwerte für den reduzierten Sachbezug geändert werden. Ab 1.4.2020 gelten folgende Werte auf WLTP-Basis (laut Typenschein):

Jahr der Erstzulassung CO2-Grenzwert  
2019 121 g/km (NEFZ)
1.1. bis 31.3.2020 118 g/km (NEFZ)
1.4. bis 31.12.2020 141 g/km (WLTP) Bei KFZ ohne WLTP-Wert im Typenschein (z.B. alte Serie): 118 g/km
2021 138 g/km (WLTP)
2022 135 g/km (WLTP)
2023 132 g/km (WLTP)
2024 129 g/km (WLTP)
ab 2025 126 g/km (WLTP)