Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) dehnt die Gewährleistung für Konsumenten beim Kauf von Waren und digitalen Leistungen aus. Es gilt für Käufe und Vertragsabschlüsse ab 1.1.2022.
Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt für Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben. Weil dies für Konsumenten recht schwierig nachzuweisen ist, galt nach altem Recht für die ersten sechs Monate eine sogenannte „Beweislastumkehr“. Diese Frist wurde nun auf ein Jahr ausgedehnt.
Das bedeutet, dass im Falle eines Mangels (z.B. Fernseher ist plötzlich schwarz), innerhalb des ersten Jahres nach Kauf vermutet wird, dass der Mangel bei Übergabe des Produktes bereits bestanden hat. In dieser Phase ist das Durchsetzen eines Gewährleistungsanspruches wesentlich einfacher.
Waren und digitale Leistungen
Diese Regelung gilt sowohl für Waren (also bewegliche körperliche Sachen) als auch für digitale Leistungen. Ist die digitale Leistung fortlaufend, so liegt die Beweislast während der gesamten Laufzeit beim Verkäufer.
Unter digitalen Leistungen versteht man den Kauf von Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Die neue Gewährleistung gilt sogar dann, wenn die Gegenleistung nicht in Form von Geld sondern in der Überlassung personenbezogener Daten besteht. Damit sind erstmals auch Gratis-Apps oder Soziale Medien betroffen – allerdings nur dann, wenn das Account ab dem 1.1.2022 angelegt wurde.
Das VGG gilt nicht für Immobilien, lebende Tiere und (nicht-digitale) Werkverträge. Hier bleibt weiterhin die Regelung im ABGB gültig.
Aktualisierungspflicht
Smarte Gegenstände und digitale Leistungen benötigen regelmäßige Updates. Diese sind nun für die Laufzeit von zumindest zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Bei langlebigen Produkten wird wohl auch eine längere Update-Pflicht bestehen. Bei laufender Bereitstellung digitaler Inhalte gilt sie während der gesamten Laufzeit.
Explizite Zustimmung bei Abweichungen
Entspricht das Produkt nicht den allgemein üblichen (objektiven) Kriterien, so muss der Konsument eigens davon in Kenntnis gesetzt werden. Ein bloßer Hinweis in den AGBs ist unzulässig; es bedarf einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung wie das Setzen eines Häkchens im Online-Handel.
Erleichterung für Händler
Die Gewährleistung ist durch den Verkäufer zu erfüllen. Dieser kann sich jedoch an seinem nächsten Vertragspartner (Zwischenhändler oder Hersteller) regressieren. Hier wurde die Regressfrist von zwei auf drei Monate verlängert. Außerdem wurde der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten für den Gewährleistungsfall erweitert. Dies setzt allerdings voraus, dass der Händler seinem Vertragspartner die Chance gibt, den Mangel selbst zu beheben. Tipp für Händler: Informieren Sie umgehend Ihren Lieferanten über einen Gewährleistungsfall.
Weitere Informationen
Wirtschaftskammer: Das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ab 1.1.2022