Für Dienstverträge und Dienstzettel, die ab 28.3.2024 abgeschlossen werden, gelten neue Bestimmungen. Eine EU-Richtlinie wurde nun in Österreich umgesetzt und erweitert die Mindestinhalte.
Die neue Regelung gilt für Dienstverträge und Dienstzettel ab 28.3.2024. Altverträge bis Abschlussdatum 27.3.2024 sind nicht betroffen.
Gesetzlicher Mindestinhalt
Für Arbeiter und Angestellte gelten die Vorschriften des § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Fett gedruckte Passagen sind neu:
Inhalt | Anmerkung | |
1. | Name und Anschrift des Arbeitgebers | |
2. | Name und Anschrift des Arbeitnehmers | |
3. | Beginn des Arbeitsverhältnisses | |
4. | Ende des Arbeitsverhältnisses | bei Befristung |
5. | Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren |
Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen.
Kündigungsverfahren: z.B. Schriftformgebot laut Kollektivvertrag |
6. | gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens |
Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
7. | allfällige Einstufung in ein generelles Schema, | |
8. | vorgesehene Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung |
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9. | betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts |
Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
10. | Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
11. | vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen |
Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
12. | Bezeichnung der anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen |
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13. | Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) bei Anwendbarkeit des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, |
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14. | Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
15. | gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung | Alternativ: Verweis auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen. |
Achtung Strafen
Mit der Erweiterung der Vorschriften bei Dienstzettel und Dienstvertrag wurden nun auch neu Strafbestimmungen ins Gesetz aufgenommen. Bei Nichtaushändigung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer drohen Strafen zwischen 100 und 436 Euro. Sind mehr als fünf Mitarbeiter betroffen bzw. im Wiederholungsfall, erhöht sich die Geldstrafe auf 500 bis 2.000 Euro.
Arbeiterkammer: Muster Dienstzettel
Wirtschaftskammer: Muster und Vorlagen
(Dienstvertrag je Branche auswählen und mit WKO-Mitgliedsnummer anfordern)