Seit dem Jahr 2022 bearbeitet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Anträge im Bereich Entsendungen via Elda digital. Ab Juli 2023 werden nun auch Anträge in Kollisionsfällen vollelektronisch überprüft.
Was ist ein Kollisionsfall?
Im Bereich der Sozialversicherung gilt das Prinzip der Einfachversicherung und das Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass eine Person grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, bei Mehrfachtätigkeit jedoch nur in einem Staat versichert sein kann.
Bei einer zeitlich befristeten, vorübergehenden Verlagerung einer Tätigkeit ins Ausland bleibt die Versicherung im Entsendestaat (im Regelfall bis zu 24 Monaten) aufrecht.
Wenn man üblicherweise in mehreren Ländern tätig ist, treffen die Rechtsnormen verschiedener Staaten aufeinander – sie kollidieren. In einem solchen Kollisionsfall sind die Koordinierungsregeln der Europäischen Union anzuwenden und im Endergebnis wird festgelegt, dass die betreffende Person mit sämtlichen Tätigkeiten den Rechtsvorschriften nur eines einzigen Staates unterliegt. Die Feststellung, welches Recht anzuwenden ist, erfolgt seitens der ÖGK auf Antrag mit der Bescheinigung PD A1.
Anträge nur noch digital via ELDA
Im Rahmen der Digitalisierungsinitiative der ÖGK werden nun ab Juli 2023 auch jene Anträge vollautomatisch abgewickelt, die derartige Kollisionsfälle betreffen. Voraussetzung ist, dass der Antrag via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) gestellt wird. Papieranträge dürfen nur noch in Ausnahmefällen eingebracht werden (z.B. Internetausfall).
Antragsformulare
Die Erweiterung des Service betrifft Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für
- eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten (E2),
- mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten (E3) und
- selbständige und unselbständige Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten (E4).
Automatische Prüfung
Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden seit 03.07.2023 vollelektronisch überprüft. Ist der Antrag unvollständig, wird er mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Es ist dann ein neuer Antrag zu stellen. Ist der Antrag vollständig, werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt:
- Gelangen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wird die Bescheinigung PD A1 via ELDA übermittelt.
- Unterliegt die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, erhalten Sie eine Information zur Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und zum zuständigen Sozialversicherungsträger im Ausland. Dieser Sozialversicherungsträger übermittelt die Bescheinigung PD A1.
- Darüber hinaus werden auch alle übrigen Sozialversicherungsträger in den beteiligten Staaten über die Entscheidung informiert.
Tipp: Information zur Entsendung und Kollisionen im Leitfaden der ÖGK am Stand 07/2023: „Auslandstätigkeit: Wer wo versichert ist“