Nun geht es nach den Schweizer Konten auch den liechtensteinischen Kapitalanlagen an den steuerlichen Kragen. Vor allem die Stiftungen müssen Steuern in Österreich abliefern.
Am 29. Jänner 2013 unterzeichneten Österreich und Liechtenstein ein Steuerabkommen. Als Grundlage dient das Abkommen mit der Schweiz. Es gilt ab 2014 und umfasst nicht nur Kapitalvermögen von Österreichern bei liechtensteinischen Banken sondern auch Kapitalvermögen, das von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen verwaltet wird.
Pauschale Steueramnestie
Für die Vergangenheit sieht das neue Abkommen ab 2014 eine pauschale und anonyme Abgeltungssteuer zwischen 15 und 38 Prozent vom Kapital vor. Alternativ können Anleger die Bank oder den Treuhänder zur Meldung nach Österreich ermächtigen. Dann fällt österreichische Kapitalertragsteuer an. Beide Methoden haben strafbefreiende Wirkung, außer das Vermögen stammt aus einem Verbrechen (Mafiagelder, Geldwäsche).
Wie hoch die Abgeltungssteuer ist, hängt von der Höhe des Kapitals und von der Wertsteigerung zwischen Anfang 2012 und Ende 2013 ab. Auch die Dauer der Geschäftsverbindung mit der Bank und das Kapital bei Eröffnung werden berücksichtigt. Die pauschale Besteuerung wird zumeist teurer ausfallen als die KESt.
Wer sein Geld bis Jahresende aus Liechtenstein abzieht, entgeht zwar der Abgeltungssteuer, allerdings meldet Liechtenstein die wichtigsten Empfängerländer. Die österreichische Finanz wird dann versuchen, auch mit diesen Staaten ein Abkommen zu schließen.
25% KESt ab 2014
In Zukunft behält Liechtenstein 25% KESt auf Kapitalerträge ein. Auch hier können Sie alternativ in Österreich melden und versteuern.
Intransparente Stiftung
Hier gilt „je anonymer, desto teurer“: Wenn weder Stifter noch Begünstigter gegenüber dem Stiftungsrat weisungsbefugt sind und auch kein sogenannter Mandatsvertrag abgeschlossen wurde, wird eine Stiftungseingangssteuer von 5 Prozent (7,5 Prozent bei einer Privatvermögensstruktur nach liechtensteinischem Recht) eingehoben, wenn gegenüber der österreichischen Finanz offengelegt wird. Ohne Offenlegung muss ein Treuhänder 7,5 Prozent bei einer Stiftung bzw. 10 Prozent bei einer Privatvermögensstruktur einbehalten.