Wieder ein sportliches Highlight: die olympischen Spiele in London. Leider erfolgt die Übertragung zumeist untertags. Damit stellt sich die Frage, ob private Mediennutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist.
Private Nutzung von Internet, Radio, TV, Email und Telefon
Als Arbeitgeber können Sie eine private Mediennutzung explizit durch Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag oder Weisung verbieten. Aber auch ohne Verbot, ist es nicht erlaubt, arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen, wenn sie das vertretbare Ausmaß übersteigen.
Anders ist es, wenn zB der Portier auf Arbeit wartet und seine Arbeitsbereitschaft zur Verfügung stellt. Er darf auch ohne explizite Erlaubnis den 100-Meter-Zieleinlauf verfolgen, solange die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für Lokale, Cafes oder Wettbüros, die ohnehin den Fernseher im Dauereinsatz haben.
Entlassungsgrund?
Ob das Verfolgen der Spiele im Fernsehen, Radio oder Internet während der Arbeitszeit zu einer fristlosen Entlassung führen kann, hängt immer davon ab, ob die Nutzung verboten war bzw. wie sehr die Dienstpflichten vernachlässigt wurden. Vor einer fristlosen Entlassung braucht es fast immer eine Verwarnung – am besten schriftlich. Besonders hartnäckige Arbeitsverweigerer, die trotz Aufforderung nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, können sofort entlassen werden. Gleiches gilt für Arbeitsplätze, die eine besonders hohe Konzentration benötigen, wie zB Fluglotsen.
Kein Lohn?
Vor allem während der Fußball-EM hat sich die Frage gestellt, ob das Verfolgen eines ganzen Matches zu Lohnkürzungen führt. Wenn trotz Verbot geschaut wurde, darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen.
Tipp für Arbeitgeber
Legen Sie in Ihrer IT-Policy die Privatnutzung fest und lassen Sie diese von Ihren Mitarbeitern unterschreiben. Kommunizieren Sie explizit was erlaubt ist und was nicht.
Tipp für Arbeitnehmer
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber vorab um Erlaubnis, um zB Ergebnisse im Internet abzurufen. In der ORF-TV-Thek können Sie übrigens viele der sportlichen Entscheidungen „nachsehen“.