Die Pendlerverordnung – gültig ab Jänner 2014 – verlangt, dass Pendler die Anreise in die Arbeit mittels Pendlerrechner nachweisen müssen. Der Rechner ist seit kurzem online, hat aber noch so einige Macken.
Als Arbeitgeber muss man ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro in der Lohnverrechnung abrechnen, wenn der Mitarbeiter den Ausdruck vom Pendlerrechner vorlegt. Nur bei berechtigtem Zweifel am Ergebnis, kann der Dienstgeber die Abrechnung verweigern. Über die jährliche Arbeitnehmerveranlagung kann der Dienstnehmer in jedem Fall das Pendlerpauschale und den Pendlereuro geltend machen.
Ab 2014 ist die Abrechnung des Pendlerpauschales in der Lohnverrechnung nur noch mit einem Ausdruck aus dem Pendlerrechner möglich. Die alten Formulare L34 sind nicht mehr gültig. Als Arbeitnehmer muss man bis 30.6.2014 den Ausdruck L34 EDV vorlegen. Der Arbeitgeber muss bis 30.9.2014 durch eine Aufrollung das Pendlerpauschale und den Pendlereuro rückwirkend ab 1.1. berücksichtigen.
So funktioniert der Pendlerrechner
Rufen Sie unten angeführten Link auf der Finanzministeriums-Homepage auf. Dort kann bequem die Wohn- und Arbeitsadresse eingegeben werden. Ergänzen Sie noch die Uhrzeit und ein paar Fragen und schon rechnet Ihnen der Pendlerrechner vor, ob Sie ein kleines oder großes Pendlerpauschale bekommen. Wenn ja, brauchen Sie nur noch auf den Button „Drucken“ gehen und können das amtliche Formular L34 EDV für den Arbeitgeber ausdrucken.
Fehlerhafte Ergebnisse
Inzwischen wurde der Pendlerrechner von vielen Arbeitnehmern getestet. Die Anreise muss oft mit kuriosen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Es macht auch einen großen Unterschied, welche Uhrzeit man eingibt, da dann der Rechner mit unterschiedlichen Fahrplänen rechnet. Derzeit sammelt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder Beispiele von massiven Fehlberechnungen, damit der Pendlerrechner überarbeitet werden kann.
Auf der Seite des Finanzministeriums (BMF) ist auch in den „Häufigen Fragen zum Pendlerrechner“ zu lesen, dass bei Fehlern des Rechners, ein Gegenbeweis möglich ist. Allerdings nur über die Arbeitnehmerveranlagung. Wir sind gespannt, ob der Rechner in den nächsten Wochen noch adaptiert wird.