Nach zwei Jahrhunderten wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) modernisiert. Ab 1.1.2015 gilt die GesbR-Reform und berücksichtigt auch die aktuelle Rechtsprechung.
Die GesbR ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1811, dementsprechend antiquiert war der Text. Mit der Neufassung wurde das gesamte 27. Hautstück – also der GesbR-Teil – gegen eine moderne Gesetzessprache ausgetauscht. Zum Beispiel Paragraph 1175:
- Bis 31.12.2014:
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwey oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet. - Ab 1.1.2015:
Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
Die wichtigsten Änderungen bzw. Klarstellungen
- Keine Rechtsfähigkeit:
Wie bisher bleibt die GesbR eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. - Kein Vermögen:
Da die GesbR nicht rechtsfähig ist, kann sie auch kein Vermögen besitzen. Vermögenswerte können nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden. Vermögen kann allerdings dem gemeinsamen Zweck gewidmet sein. Forderungen stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu (Gesamthandforderungen). Ein Schuldner kann daher nicht schuldbefreiend an einen Gesellschafter bezahlen, sondern muss an alle gemeinsam leisten. - Alleinvertretungsrecht:
Bisher mussten die Gesellschafter gemeinsam die gewöhnlichen Geschäfte führen. Hier kommt die praktischere Einzelgeschäftsführung. Jeder Gesellschafter kann aber widersprechen. Außergewöhnliche Geschäfte müssen weiterhin gemeinsam entschieden werden. Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter wie bisher andere Regelungen treffen. - Haftung:
Hier bleibt die unbeschränkte Haftung jedes Gesellschafters nach außen hin. - Gewinn und Verlust:
Es wurden die OG-Bestimmungen großteils übernommen. - Eintragungspflicht ins Firmenbuch:
Eine unternehmerisch tätige Gesellschaft muss sich wie bisher ab einem Jahresumsatz von 700.000 Euro in eine OG oder KG umwandeln und ins Firmenbuch eintragen lassen. Die klassischen Bau-ARGEs sind allerdings nicht unternehmerisch tätig, da sie nicht auf Dauer angelegt sind. Sie sind nicht eintragungspflichtig. - Gesamtrechtsnachfolge:
Die Umwandlung einer GesbR in eine OG wurde erleichtert, da die Gesamtrechtsnachfolge nun explizit im Gesetz vorgesehen ist.