Arbeitnehmer haben ab 1. Jänner 2020 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von maximal vier Wochen.
Voraussetzungen
- Drei Monate Dienstverhältnis vor Beginn Pflegekarenz / -teilzeit
- Der Angehörige bezieht Pflegegeld ab Stufe 3, ist an Demenz erkrankt oder minderjährig mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 1
- Die zu pflegende Person ist ein naher Angehöriger (Ehegatte, (Adoptiv-, Pflege-)Kinder, Enkelkinder, (Adoptiv-, Pflege-)Eltern, (Ur-)Großeltern, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Geschwister, Schwiegereltern)
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Pflegekarenz bis zu drei Monaten oder über Pflegeteilzeit mit mind. zehn Wochenstunden. Bei Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz.
- Auf Verlangen muss der Arbeitnehmer die Pflegebedürftigkeit und das Angehörigenverhältnis binnen einer Woche glaubhaft machen.
Pflegegeld und Versicherung
Der Arbeitgeber zahlt während der Pflegekarenz kein Entgelt. Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes stellen. Bei Pflegeteilzeit erhält man das Karenzgeld anteilig. Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zahlt der Bund.
Saisonarbeiter
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann man in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und man vor dem Antritt der Karenz mindestens drei Monate beschäftigt war – auch mit Unterbrechungen.
Zuverdienst
Neben der Pflegekarenz kann man geringfügig dazuverdienen – allerdings nicht beim ursprünglichen Arbeitgeber.
Wirtschaftskammer: Änderungen bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Arbeiterkammer: Pflegekarenz & Pflegeteilzeit