Letztes Jahr verbrachten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice. Viele Kosten dafür können Sie in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen. Hier ein kleines ABC der Homeoffice-Kosten:
Laptop, Drucker, Handy etc.
Wer z.B. einen Laptop für das Homeoffice anschafft, kann die Kosten unter den Arbeitsmitteln absetzen. Wichtig: Ziehen Sie einen Privatanteil (idR pauschal 40 Prozent) ab. Kostet der Laptop vor Privatanteil mehr als 800 Euro, müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer von zumeist drei Jahren verteilt werden. Achtung: Arbeitsmittel werden gegen das Werbungskostenpauschale von 132 Euro gerechnet. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, können nicht abgesetzt werden.
Internet-Kosten, Datenverbindung
Hier gilt das Gleiche wie bei der EDV-Ausstattung. Absetzbar bei den Arbeitsmitteln nach Abzug eines Privatanteils.
Neu ab 2021: Der Arbeitgeber kann pauschal drei Euro pro ausschließlichem Homeoffice-Tag bezahlen, auch wenn keine Rechnungen vorgelegt werden. Es sind maximal 300 Euro pro Jahr steuerfrei. Ersetzt der Arbeitgeber weniger, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten absetzen oder die tatsächlichen Kosten nach Privatanteil und Pauschale geltend machen.
Fazit: Nur wenn der Arbeitgeber das Pauschale bezahlt, ist dies direkt eine steuerfreie Einnahme für den Dienstnehmer. Wird das Pauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung angegeben, so vermindert der Betrag lediglich die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt je nach Grenzsteuersatz bis zu 50 Prozent retour.
Miete, Abschreibung, Instandhaltungs-, Energie-, Finanzierungskosten
Diese Kosten können nur sehr wenige Berufsgruppen absetzen, denn dazu muss das „häusliche Arbeitszimmer“ den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. Gute Chancen haben Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponisten, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter u.Ä.; schlecht sieht es aus für Lehrer, Richter, Politiker, Dirigenten etc. Außerdem akzeptiert die Finanz nur einen separat begehbaren Raum und nicht die Büroecke im Wohnzimmer.
Büromöbel – allgemein
Büromöbel waren bisher nur im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers absetzbar.
Ergonomische Büromöbel
Hier hat man nun eine Sonderregelung geschaffen. Ergonomische Einrichtung wie Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind im Jahr des Kaufs als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren – bis längstens 2023 – abgesetzt werden.
Eigenes Formular ab Arbeitnehmerveranlagung 2020
Der Wert 2021 von 300 Euro für ergonomische Büromöbel kann bereits 2020 in Anspruch genommen werden (höchstens 150 Euro). Dafür gibt es ab April in FinanzOnline und auf Papier ein neues eigenes Formular. Achtung: Benutzen Sie nicht die bestehenden Felder für die Werbungskosten, da sonst das Werbungskostenpauschale gekürzt wird. Wer bereits die Arbeitnehmerveranlagung 2020 eingereicht hat, kann das Formular nachreichen.
Pendlerpauschale 2020
Im Jahr 2020 behalten Anspruchsberechtigte das Pendlerpauschale, auch wenn sie die meiste Zeit von zu Hause aus gearbeitet haben.
Finanzministerium: Häufig gestellte Fragen zum Homeoffice-Pauschale