Der Sommer naht und viele sind noch auf der Suche nach einem Praktikumsplatz oder Sommerjob. Die Hoffnung bleibt, dass Unternehmen trotz Corona jungen Menschen das Hineinwachsen in den Beruf und praktische Erfahrung ermöglichen. Wir informieren über die verschiedenen Arten von Sommerjobs:

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer sind Schüler oder Studenten, die sich im Sommer etwas dazu verdienen möchten. Sie müssen vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Kollektivvertrag. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro pro Monat (Wert 2021) verdient, ist bei der ÖGK voll versichert. Verdient man monatlich unter dieser Grenze ist man nur unfallversichert.

Echtes Ferialpraktikum und Volontariat

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ein Praktikum gemäß einem Schul- oder Studienplan. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Für beide gilt: Der Ausbildungscharakter steht im Vordergrund. Es besteht keine Arbeitsverpflichtung oder Anspruch auf ein Mindestentgelt.

Echte Ferialpraktikanten sind über die Schülerversicherung unfallversichert, Volontäre muss man bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichern. Wenn ein Taschengeld bezahlt wird, muss die Firma den Ferialpraktikant bzw. den Volontär nach Ansicht der ÖGK anmelden – je nach Höhe des Entgelts entweder als geringfügig Beschäftigten oder als vollversicherten Dienstnehmer. Einige Arbeitsrechtsexperten sehen das anders: Es ist keine Anmeldung notwendig, da kein Dienstverhältnis vorliegt, sondern ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. In der Praxis wird die Firma bei Bezahlung eines Taschengeldes trotzdem bei der ÖGK anmelden, um Nachforderungen von der ÖGK zu vermeiden.

Anders in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Hier gilt der Pflichtpraktikant als echter Dienstnehmer und wird nach Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung bezahlt.

Schnupperlehre

Die betrifft Schüler, die eine individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeiten absolvieren. Sie sind durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Schnupperlehre darf maximal 15 Tage im Kalenderjahr dauern.

Achtung Zuverdienst

Die Familienbeihilfe entfällt stufenweise ab 15.000 Euro Einkommen pro Jahr für mindestens 19‑Jährige ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Auch die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe sollten geprüft werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wenn ein Ferialarbeitnehmer nur in den Ferien arbeitet, erhält er wahrscheinlich die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour. Auch für Niedrigverdiener zahlt sich ein Steuerausgleich beim Finanzamt in den meisten Fällen aus – sie bekommen eine Erstattung bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, aber maximal 400 bis 700 Euro zurück. In den meisten Fällen muss man sich nicht einmal um die Steuergutschrift kümmern, da das Finanzamt im Folgejahr antragslos veranlagt.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“