Für Dienstnehmer soll ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit bis zu vier Wochen bestehen, wenn Schulen oder Kindergärten aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden. Keinen Rechtsanspruch gibt es jedoch, wenn in den Bildungseinrichtungen ein Betreuungsangebot besteht sowie für Ferienzeiten. Ob auch freiwillige Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer darunter fallen bleibt abzuwarten. Endgültig werden wir es erst am Freitag den 20.11. wissen, da soll der Beschluss im Parlament fallen.
Gesetzliche Grundlage
Gültig ist diese Regelung für alle Dienstnehmer die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und unter die Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fallen.
Die Sonderbetreuungszeit gilt nun auch für die notwendige Betreuung eines unter 14-jährigen Kindes, das behördlich unter Quarantäne gestellt wurde, oder wenn ein Teil der Schule /Kindergarten zB wegen eines positiven Covid-Falls geschlossen wird. Die Regelung gilt auch für jene Arbeitnehmer, die Angehörige pflegebedürftiger Personen sind oder Menschen mit Behinderung betreuen müssen.
Anspruch auf Vergütung für den Dienstgeber
Der Vergütungsanspruch soll auf 100% des fortbezahlten Entgelts erhöht werden. Gedeckelt ist die Vergütung mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 5.370,00). Dauert eine Sonderbetreuung 4 Wochen, also 28 Tage werden somit max. € 5.012,00 ausbezahlt (5.370,00/30*28).
Noch unklar ist, ob auch ein Vergütungsanspruch besteht, wenn die Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart wird.
Was versteht man unter Entgelt?
Hier ist das regelmäßige Entgelt an den Arbeitnehmer gemeint.
Gefördert werden: Grundlohn/-gehalt, Zulagen, Zuschläge, Überstunden, Schnitte, monatliche Prämien etc.
Nicht förderbar sind: Diäten, Fahrtkostenvergütungen etc.
Die Lohnnebenkosten des Dienstgebers werden ebenfalls nicht erstattet!
Zuständigkeit für die Antragstellung:
Buchhaltungsagentur des Bundes https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/
Der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit geltend zu machen.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat außerdem das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Quellen / Infos:
Buchhaltungsagentur: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit/
Covid-19 Sonderbetreuungszeit – Häufig gestellte Fragen: https://www.bmafj.gv.at/dam/jcr:3d17c377-45e1-4f94-9bb6-72cd536eed1a/FAQ%20Sonderbetreuungszeit%20(12.%20November%202020).pdf
Richtlinie BM Arbeit, Familie und Jugend / Buchhaltungsagentur de Bundes: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/wp-content/uploads/2020/10/Richtlinie-SBZ3-v1.0.pdf