Ursprünglich war geplant, dass Ausschüttung an Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2016 der Sozialversicherung unterliegen. Das wurde nun auf 2017 verschoben. Wir geben einen Überblick über diese Regelung und deren Auswirkung:
Laut Gesetz hat die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schon immer das Recht gehabt, Beiträge auf Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu kassieren. Das Problem bestand aber für die SVA, die Höhe der Dividende zu erfahren, da diese zumeist nicht in der Steuererklärung aufscheint.
Einen ersten zaghaften Versuch startete die SVA Oberösterreich und schickte ab 2014 Fragebögen an Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass das KESt-Meldeformular Ka 1 eine Meldung enthalten soll mit Angabe des Namens und der SV-Nummer des Dividendenempfängers.
Ab 2017 soll die Betragspflicht nun wirklich exekutiert werden. Wer 2016 bereits gemeldet hat, bekommt die Beiträge trotzdem nicht vorgeschrieben. Man kann aber freiwillig die Ausschüttungen bis zur Höchstbeitragsgrundlage in die Beitragsgrundlage einbeziehen lassen. Hier genügt ein formloser Antrag.
Betroffen sind Ausschüttungen an:
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftskammer (WK)-zugehörigen GmbH (Gewerbeschein),
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht WK-zugehörigen GmbH (z.B. Ziviltechniker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare), wenn sie aus ihrer Tätigkeit für die GmbH auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen, und zwar mit
- jenem Teil der Ausschüttung, der mit allen SV-pflichtigen Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage erreicht. Die Höchstbeitragsgrundlage für 2017 beträgt voraussichtlich 69.780 Euro pro Jahr.
Umkehrschluss: NICHT betroffen sind Ausschüttungen an:
- Gesellschafter-Geschäftsführer, die die Höchstbeitragsgrundlage bereits erreicht haben, bzw.
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer nicht WK-zugehörigen GmbH (z.B. Ziviltechniker, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare), die nur bei der GmbH angestellt sind oder nur Ausschüttungen erhalten.
Diese komplizierte Regelung soll in einer Verordnung genauer geregelt werden. Da es diese Verordnung noch nicht gibt, sind Änderungen noch möglich.