Mit der Erhöhung der steuerfreien, pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ab 2023 kam für Sportvereine auch eine Meldepflicht.
PRAE-Sätze
Die Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE), die seit 2009 von gemeinnützigen Sportvereinen in Anspruch genommen werden kann, beträgt seit 2023 720 Euro pro Monat bzw. 120 Euro pro Tag.
Die Tages- und Monatssätze sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Tätigkeit im gemeinnützigen Sportverein nebenberuflich ausgeübt wird. Was vielen nicht bewusst ist: Für solche Tätigkeiten im Sportverein gibt es weder Pensionsbeiträge noch Pensionszeiten. Für die PRAE aus einer nebenberuflichen Tätigkeit wird auch keine Unfallversicherungspflicht nach dem ASVG begründet.
Auch Angestellte, zum Beispiel Buchhaltungsangestellte eines Vereins oder Verbands dürfen für ihre Tätigkeit als Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter usw. vom „eigenen“ Verein eine PRAE im Nebenberuf beziehen, sofern es sich bei der Tätigkeit als Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter nicht um den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen handelt.
Im Hauptberuf kann die PRAE ebenfalls in Anspruch genommen werden, allerdings ist sie dann zwar steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig.
Meldepflicht
Vereine müssen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen pro Kalenderjahr und Empfänger mittels amtlichen Formulars elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln. Für Dienstnehmer genügt der Lohnzettel L16 mit den PRAE-Daten aus dem Lohnkonto, für alle anderen PRAE-Empfänger wird das Formular L19 verwendet.
Exkurs Besonderheit Mehrfachbezug: Der gleichzeitige Bezug von PRAE von mehreren Vereinen oder Verbänden ist möglich. Der jeweilig auszahlende Verein oder Verband kann die PRAE bis zur Obergrenze steuerfrei belassen; es erfolgt eine Nachversteuerung im Zuge der Veranlagung. An der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts.
Bezieht eine Person PRAE im Nebenberuf und es werden dabei steuerfreie grundsätzlich nichtselbständige Einkünfte (z.B. bei Mannschaftssport) erzielt, so sind dafür Lohnaufzeichnungen zu führen und ein L19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.
Bezieht eine Person zusätzlich zu einer „Nebenberufs“-PRAE noch Gehälter vom selben Verein oder Verband, so ist ein Lohnkonto zu führen und ein L16-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.
Ist eine Person im Hauptberuf bei einem Verein als Sportbetreuer oder Sportler beschäftigt und bezieht dafür PRAE, so ist diese sozialversicherungspflichtig und steuerfrei. Es ist ein Lohnkonto zu führen und ein L16-Formular zu übermitteln.
Wird eine Person gegenüber dem Verein selbstständig tätig (z.B. als Schiedsrichter), so ist weder ein L16-Formular noch ein L19-Formular an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Übermittlung des L19 in Papierform ist nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht gegeben sind. Das Papierformular muss dann bis Ende Jänner des Folgejahres entweder ans Finanzamt oder an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übermittelt werden.
Elektronische Übermittlung
Diese erfolgt an die ÖGK mittels ELDA-Zugang. Für die Anmeldung braucht man eine ID-Austria-Signatur, die seit 5.12.2023 die Handy-Signatur abgelöst hat. Wer keine ID-Austria hat, aber über einen Internetzugang verfügt, besitzt grundsätzlich die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung. Tipp: Kümmern Sie sich daher schon jetzt um die ID-Austria und den ELDA-Zugang.
Sollte die elektronische Übermittlung heuer noch nicht gelingen, so melden Sie jedenfalls rechtzeitig in Papierform. Wer nicht oder zu spät einreicht, riskiert eine Strafe bis 5.000 Euro.
Weitere Informationen
Finanzministerium: Formular L19
Sport Austria: Aufwandsentschädigung und Abrechnungsformulare
Sport Austria: PRAE FAQ abgestimmt (PDF)
ELDA: Registrierung