Die Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht es, zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzuholen. Arbeitgeber müssen den Jahreslohnzettel bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln. Sobald dieser in FinanzOnline verfügbar ist, stehen alle notwendigen Informationen für die Steuerberechnung bereit und die Arbeitnehmerveranlagung kann durchgeführt werden.
Allgemeines zur Lohnsteuer
Die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob das Einkommen das ganze Jahr über konstant wäre. Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich daher besonders, wenn sich das Einkommen im Laufe des Jahres verändert hat. Häufige Anlässe dafür sind:
- Jobwechsel
- Phasen der Arbeitslosigkeit
- Karenzzeiten
- Gehaltsanpassungen
- Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit
Bei der Veranlagung wird die Steuer auf Basis der Jahreslohnzettel neu berechnet und gleichmäßig über das Jahr verteilt. Bei unterjährigen Gehaltsschwankungen führt dies oft zu einer Steuergutschrift.
Automatische Arbeitnehmerveranlagung
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung – auch automatischer Steuerausgleich genannt – bringt automatisch Geld zurück vom Finanzamt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Steuerzahler ihre zustehende Rückerstattung unkompliziert und mühelos erhalten. Das Finanzamt führt diese unter folgenden Bedingungen automatisch durch:
- Es wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
- Die Daten aus den Lohnzetteln führen zu einer Gutschrift.
- Es liegen dem Finanzamt keine Informationen über zusätzliche Werbungskosten, Freibeträge oder andere Absetzposten vor.
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
Auch wenn das Finanzamt bereits automatisch veranlagt hat, haben Sie weiterhin fünf Jahre Zeit, um fehlende Angaben zu ergänzen. Dies betrifft beispielsweise Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Sonderausgaben. Um eine Korrektur vorzunehmen reichen Sie einfach eine Arbeitnehmerveranlagung ein.
NEU: Antraglose Veranlagung nun auch bei Pflichtveranlagung
In bestimmten Fällen ist die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend, beispielsweise bei zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünften bzw. mehreren parallelen Dienstverhältnissen. Bisher musste in solchen Fällen eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben werden. Durch eine Neuregelung führt das Finanzamt ab der Veranlagung 2024 Pflichtveranlagungen automatisch und ohne Antrag durch, wenn alle Voraussetzungen (insbesondere eine Steuergutschrift) vorliegen.
NEU: Freibetragsbescheid nur noch auf Antrag
Bestimmte Ausgaben können mittels Freibetragsbescheid bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass von vornherein weniger Lohnsteuer einbehalten wird und Sie monatlich mehr Nettogehalt erhalten, anstatt am Jahresende eine Gutschrift zu bekommen. Um Verwaltungskosten einzusparen, stellt das Finanzamt Freibetragsbescheide ab der Veranlagung 2024 nur noch auf Antrag aus.