Wer zu viel an Einkommen- oder Körperschaftsteuer vorauszahlt, kann bis Ende September einen Herabsetzungsantrag stellen.

Höhe der Vorauszahlungen

Die Vorauszahlungen sollten grundsätzlich in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten sein, sodass sich idealerweise keine Nachzahlung ergibt. Das Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen indem es die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres um fünf Prozent erhöht. Sind zwei Jahre hochzurechnen, kommen weitere vier Prozentpunkte dazu usw. Bei Jungunternehmern werden die Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen bei der Betriebseröffnung vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen müssen zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November bezahlt werden.

Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen

Da die Vorauszahlungen auf Vergangenheitswerten oder Prognosen beruhen, kann es vorkommen, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Bis zum 30. September jeden Jahres kann beim Finanzamt ein Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen für das laufende Jahr gestellt werden. In der Praxis werden nur Herabsetzungen beantragt, bei Erhöhungen empfehlen wir ein Steuersparbuch.

Der Herabsetzungsantrag muss eine detaillierte Einkommensschätzung beinhalten, auf deren Basis dann die neuen Vorauszahlungen berechnet werden. Der Antrag kann auch über FinanzOnline gestellt werden. Wir stellen gerne den Antrag für Sie.

Sozialversicherung

Sie können in gleicher Weise die laufenden Beiträge in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) herabsetzen lassen. Dafür gibt es zwar keine gesetzliche Frist, der Antrag sollte aber bis Ende Oktober bei der SVA einlangen, damit die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung – fällig am 30. November – vermindert werden.