Corona-Gutscheine und Corona-Prämie für 2021 sind nun doch steuerfrei. Die Auszahlung kann bis Jänner bzw. Februar 2022 erfolgen.
In letzter Minute hat die Regierung nun wieder die steuerfreien Corona-Weihnachtszuckerln beschlossen. Am 21.12.2021 noch im Bundesrat abgesegnet, wartet das betreffende Gesetz nur noch auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was eine reine Formsache ist.
Gutscheine statt Weihnachtsfeier – bis 365 Euro steuerfrei
Wer coronabedingt nicht feiern konnte, kann sich wie im Vorjahr mit Gutscheinen bei seinen MitarbeiterInnen bedanken. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine ArbeitnehmerInnen ausgeben.
Wie berichtet gelten folgende Regelungen:
- Gutscheine müssen „allgemein“ einlösbar sein (Handel – auch Einkaufszentren, Gastronomie etc.)
- Falls heuer bereits Betriebsveranstaltungen stattgefunden haben (z.B. ein Sommerfest), sind die Kosten pro Teilnehmer vom maximalen Gutscheinbetrag abzuziehen.
- Steuerfreie Gutscheine in Höhe von 186 Euro pro Dienstnehmer und Jahr können zusätzlich geschenkt werden. In Summe sind somit 551 Euro möglich.
- Die Ausgabe der Gutscheine muss zwischen 1. November 2021 und 31. Jänner 2022 erfolgen.
- Steuerfrei sind diese Geschenke nur dann, wenn sie an alle oder an eine bestimmte Gruppe (z.B. alle MitarbeiterInnen mit dreijähriger Dienstzeit) gewährt werden.
Corona-Prämie – bis 3.000 Euro steuerfrei
Lange hieß es: Corona-Bonus 2021 – leider nein. Nun kam er aber doch: Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im auch im Kalenderjahr 2021 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die Auszahlung kann bis Februar 2022 erfolgen und gilt rückwirkend für 2021. Im Gegensatz zum Weihnachtsfeier-Gutschein kann die Prämie individuell an einzelne MitarbeiterInnen ausbezahlt werden (kein Gruppenkriterium).