Bisher waren Sanierungsgewinne per Gesetz nur dann begünstigt, wenn sie infolge eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens entstanden sind. Nun gilt die Steuererleichterung rückwirkend ab 2021 auch für außergerichtliche Sanierungen.
Außergerichtliche Sanierung
Mit der ökosozialen Steuerreform wurde gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung 2021 außergerichtliche Sanierungsgewinne nun auch steuerbegünstigt sind. In den erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf wurde klargestellt, dass eine außergerichtliche Sanierung ab einem Schuldenerlass von zumindest 50 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten anzusehen ist und dass auch eine Sanierung im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens umfasst ist.
Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinn
Die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer wird nur in Höhe der Quote, die an alle Gläubiger geleistet wird, festgesetzt. Die Begünstigung gilt sowohl für die Einkommen- als auch für die Körperschaftsteuer.
Die in der Körperschaftsteuer gültige 75prozentige Verlustvortragsgrenze galt schon bisher nicht für Gewinne aufgrund eines Insolvenzverfahrens. Diese Begünstigung wurde nun ebenfalls auf außergerichtliche Sanierungsgewinne und sogar auf Gewinne aus einem Schuldenerlass ab 2021 ausgeweitet.