Wer beruflich mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann die Kosten von der Steuer absetzen.
ArbeitnehmerInnen
Wer seinen Drahtesel für berufliche Fahrten benutzt, kann 0,38 Euro pro Kilometer als Kilometergeld absetzen. Maximal können Sie 1.500 Kilometer steuerlich Rad fahren und somit maximal 570 Euro geltend machen.
Steuerlich absetzbar sind z.B. Fahrten zu Kunden oder zum Abendkurs. Kein Kilometergeld gibt es für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeit, da hier der Verkehrsabsetzbetrag und eventuell ein Pendlerpauschale die Kosten dafür abdecken.
Die beruflichen Fahrten müssen Sie mit Reisekostenabrechnungen oder einem Fahrrad-Fahrtenbuch nachweisen. Die hier durchaus sinnvolle Anschaffung eines Kilometerzählers, ist aber leider nicht separat absetzbar, sondern ist über das Kilometergeld abgegolten.
Selbstständige und UnternehmerInnen
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend beruflich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten absetzen. Dazu zählen auch die Fahrten zur Arbeit. Wenn das Fahrrad über 400 Euro kostet, müssen Sie die Anschaffungskosten über die geplante Nutzungsdauer von ca. drei bis fünf Jahren abschreiben. Die laufenden Kosten wie Radservice oder Reparaturen können Sie sofort absetzen. Für die privaten Kilometer müssen Sie einen Privatanteil ausscheiden.
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend privat nutzen, können Sie für die betrieblich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld von 0,38 Euro absetzen – für maximal 1.500 Kilometer. Dazu zählen auch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit.
Umsatzsteuer
Das Fahrrad ist vorsteuerabzugsberechtigt. UnternehmerInnen mit Umsatzsteuerpflicht können sich für die betriebliche Nutzung die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Für E-Bikes gibt es aber keinen Vorsteuerabzug, da sie wie Motorräder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.