Ein Teil der Gegenfinanzierung soll durch die Anhebung des ermäßigten Steuersatzes gelingen. Andere Änderungen sind durchaus positiv.

13 Prozent Umsatzsteuer

Bisher waren es 10 Prozent. Der neue Steuersatz gilt für:

  • Lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Futter, Dünger, Brennholz
  • Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten
  • Beherbergung in Hotel und Campingplatz
  • Künstlerische Tätigkeit
  • Schwimmbäder, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Zoo, Film- und Zirkusvorführungen, Schausteller
  • Eintritte Sportveranstaltungen
  • Leistungen von Jugend- und ähnlichen Heimen an Personen unter 27 Jahre
  • Beförderung in Luftfahrzeugen (wenn nicht steuerfrei)
  • Ab-Hof-Verkauf von Wein (war bisher 12 Prozent)

Der neue Steuersatz gilt ab 1.1.2016 – Beherbergung ab 1.4.2016. Wird die Beherbergung oder der Eintritt in (Musik-)Theater, Museum etc. bis 31.8.2015 vollständig bezahlt, dann bleibt es beim alten Steuersatz von 10 Prozent, auch wenn die Leistung erst nach dem 1.1. bzw. 1.4.2016 erbracht wird.

Elektro-KFZ

Erfreulich: Für umweltfreundliche Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß kann man ab 2016 Vorsteuern geltend machen. Es gilt die Luxustangente von derzeit 40.000 Euro Anschaffungskosten. Darüber hinaus sind die Kosten nicht absetzbar.

Vorsteuerpauschale

Das Vorsteuerpauschale von 1,8 Prozent der Umsätze kann nur noch von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern in Anspruch genommen werden, da Bilanzierer die Vorsteuern aus der Buchhaltung ermitteln können.

Bücher im Ausland

Bisher mussten die Unterlagen für den Buchnachweis im Inland vorliegen. Nun ist das auch im Ausland möglich.

Überrechnung

Außerdem wurde ein Redaktionsfehler behoben: Die Überrechnung der Umsatzsteuer von einem Unternehmer zum anderen ist für Ist-Versteuerer wieder uneingeschränkt möglich.