Die Steuerreform 2016 wird durch massive Bekämpfung des Steuer- und Sozialbetrugs gegenfinanziert. Unternehmen müssen Belege ausstellen und eine Registrierkassa kaufen.
Bargeschäfte einzeln aufzeichnen
Schon bisher bestand die Verpflichtung Bargeschäfte einzeln aufzuzeichnen. Allerdings konnten Betriebe bis 150.000 Euro Jahresumsatz und Betriebe ohne fest umschlossene Räumlichkeit (sog. Kalte-Hand-Verkäufe) den Tagesumsatz mittels Kassasturz ermitteln. Diese Erleichterung wurde nun erheblich eingeschränkt: Ausgenommen davon sind nur noch Betriebe, die unter die „kalte Hände“-Regelung fallen (zB Maronibrater) bis zu einem Jahresumsatz von netto 30.000 Euro und „kleine“ Vereinsfeste. Sie dürfen weiterhin den Umsatz mittels Kassasturz ermitteln.
Elektronisches Aufzeichnungssystem
Darunter versteht die Finanz elektronische Registrierkassen, Kassensysteme und sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme. Diese sind ab 2016 für die Aufzeichnung von Barumsätzen verpflichtend.
Ausgenommen sind folgende Unternehmen:
- Überwiegende Anzahl der Umsätze ist unbar (= Anzahl der Geschäftsfälle mit Banküberweisung ist größer als Anzahl der Barumsätze inkl. Bankomat-/Kreditkartenzahlungen) oder
- Jahresumsatz unter 15.000 Euro pro Betrieb oder
- Tageslosung mittels Kassasturz (Kalte Hand bis 30.000 Euro Jahresumsatz, kleines Vereinsfest)
Für Bareinnahmen bei Außer-Haus-Geschäften (z.B. mobile Friseure, Masseure, Tierärzte) muss händisch vor Ort ein Beleg erstellt und dieser nach Rückkehr in den Betrieb im elektronischen Aufzeichnungssystem nacherfasst werden.
Sicherheitslösung
Zusätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Aufzeichnungssysteme ab 2017 eine Sicherheitslösung haben, d.h. sie müssen gegen Manipulation (zB durch Einbau eines Chips) geschützt sein. Wie das konkret aussieht soll in einer Verordnung noch geregelt werden. Betriebe, die eine neue Kassa kaufen müssen, erhalten für die Neuanschaffung eine Prämie von 200 Euro und eine vorzeitige Abschreibung bis zu 2.000 Euro.
Kein Barumsatz ohne Beleg
Ebenfalls ab 2016 muss man für Barumsätze einen Beleg ausstellen. Der Kunde muss den Beleg entgegen nehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Eine Kopie bzw. die Speicherung auf Datenträger ist verpflichtend.
Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Unternehmers
- Fortlaufende Nummer
- Tag der Belegausstellung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung
- Betrag
- Weitere Angaben zur Identifizierung des Geschäftsfalls bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystem (Details kommen noch in einer Verordnung).
Stand Regierungsvorlage
Derzeit wird die Steuerreform im Parlament verhandelt. Es kann sich somit noch etwas ändern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.