Die Steuerreform 2015/2016 wurde vor der Sommerpause im Parlament beschlossen – mit ein paar interessanten Änderungen:
Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften
Das Finanzministerium hat als Teil der Gegenfinanzierung ein völlig neues Konzept für die Einlagenrückzahlung entwickelt. Bis jetzt kann man wählen, ob eine Auszahlung an Gesellschafter eine Rückzahlung von eingebrachtem Eigenkapital ist oder ob es sich um Gewinnverwendung handelt. Nur im zweiten Fall fällt Kapitalertragsteuer (KESt) an. Das neue Konzept sieht vor, dass eine Auszahlung an Gesellschafter vorrangig als KESt-pflichtige Dividende behandelt wird, solange Gewinne vorhanden sind (Primat der Gewinnausschüttung). Eingebrachtes Kapital wird somit in der Gesellschaft gefangen und kann nur KESt-pflichtig ausgeschüttet werden.
Dieser Punkt der Steuerreform wurde heftig kritisiert: Es besteht die Gefahr, dass die Gesellschafter anstatt Eigenkapital eher Fremdkapital der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Damit sinkt die meist ohnehin niedrige Eigenkapitalquote.
Im Zuge der Parlamentsdebatte sollte noch eine alternative Neuregelung kommen. Darauf konnte man sich im Parlament aber nicht einigen. Die Wahlmöglichkeit der Einlagenrückzahlung wurde gestrichen und das Primat der Gewinnausschüttung beschlossen. Nur ein Punkt konnte noch entschärft werden: Ordentliche Kapitalherabsetzungen gelten weiterhin als Einlagenrückzahlungen und bleiben KESt-frei.
Diese Änderung tritt schon für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.7.2015 beginnen, in Kraft. Um diese Regelung zu administrieren muss das Evidenzkonto umgestellt werden – und dies bereits beim letzten Jahresabschluss vor dem 1.8.2015.
Antragslose Veranlagung
Steuerguthaben sollen ab 2016 automatisch rückbezahlt werden. Kirchenbeträge, Spenden und freiwillige Versicherungen sollen bei Arbeitnehmern zu einer automatischen Veranlagung führen, wenn bis 30. Juni des Folgejahres kein Steuerausgleich eingereicht wird und wenn die Veranlagung eine Steuergutschrift ergibt.
Im Zuge der Parlamentsdebatte wurde noch geregelt, dass eine automatische Veranlagung zunächst nicht erfolgen soll, wenn das Finanzamt mit einer weiteren Steuergutschrift aufgrund z.B. Kinderfreibetrag oder Sonderausgaben rechnen muss. Die automatische Veranlagung soll dann erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
Weiters wurde noch festgelegt, dass kein Giro-Konto für die automatische Veranlagung bei der Finanz hinterlegt sein muss. Bei einer automatischen Veranlagung schickt die Finanz dann ein Rückzahlungsformular und erfragt die Kontonummer.
Umsatzsteuer: Beherbergung um ein Monat verschoben
Im Zuge der Steuerreform wurde der Umsatzsteuersatz für einige Gegenstände und Dienstleistungen von 10 auf 13 Prozent ab 1.1.2016 angehoben. Für die Hotellerie galt der 1.4.2016 als Einführungstermin. Dieser wurde nun kurzfristig nochmal um ein Monat auf den 1.5.2016 nach hinten verschoben.
Belegerteilungspflicht gelockert
In der Parlamentsdebatte wurde die Möglichkeit von Erleichterungen für Waren- und Dienstleistungsautomaten geschaffen. Außerdem betrifft die Belegerteilungspflicht nur Betriebe mit Barumsätzen über 7.500 Euro pro Jahr.
Steuerreformgesetz 2015/2016 (mit Änderungen im Parlament)