Ab 2016 hängt der steuerpflichtige Sachbezug vo m CO2-Ausstoß ab. Elektroautos werden stark gefördert.
KFZ-Sachbezug hängt vom CO2-Ausstoß ab
Wer ein Firmenauto auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Dazu wurden bislang 1,5 Prozent vom Neuwert – maximal jedoch 720 Euro – versteuert. Ab 2016 werden grundsätzlich 2,0 Prozent und maximal 960 Euro gerechnet.
Die alte Grenze von 1,5 Prozent und maximal 720 Euro gibt es nur noch, wenn der CO2-Grenzwert nicht überschritten wird. Die Grenze sinkt jährlich. Relevant ist das Jahr der Anschaffung des Fahrzeuges. Bei Gebrauchtwagen sind sich Experten derzeit noch uneinig, ob das Datum der Erstanmeldung oder das Anschaffungsdatum für die CO2-Grenze relevant ist.
Anschaffungsjahr | CO2-Grenzwert |
bis 2016 | 130 g/km |
2017 | 127 g/km |
2018 | 124 g/km |
2019 | 121 g/km |
ab 2020 | 118 g/km |
Wenigfahrer können weiterhin einen kilometerabhängigen Sachbezug ansetzen, wenn dieser um mehr als die Hälfte niedriger ist als der normale Sachbezug. Als Nachweis muss man ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Ab 2016 kommen nun zwei Kilometersätze zur Anwendung:
- Bei einem KFZ mit 2,0 Prozent Sachbezug: 0,67 Euro pro Kilometer (bzw. 0,96 Euro mit Chauffeur)
- Bei einem KFZ mit 1,5 Prozent Sachbezug: 0,50 Euro pro Kilometer (bzw. 0,72 Euro mit Chauffeur)
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern die Anschaffungskosten. Die Achtjahres-Verteilung ist nicht mehr möglich.
Elektrofahrzeuge fahren steuerfrei
Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstroß von null fällt kein Sachbezug an. Hybrid-Fahrzeuge fallen daher nicht in die Begünstigung.
Auch in der Umsatzsteuer sind Null-Emissionsfahrzeuge begünstigt: Bis 40.000 Euro Anschaffungskosten steht der volle Vorsteuerabzug zu. Kostet das Auto zwischen 40.000 und 80.000 Euro, so ist nur der Teil bis 40.000 Euro abzugsberechtigt. Für Elektroautos über 80.000 Euro gibt es keine Vorsteuer zurück. Ohne Betragsgrenze bleiben weiterhin Fiskal-Kleinbusse, Fahrschulautos und LKW.
Unterlagen für die Lohnverrechnung
Damit der Sachbezug richtig berechnet werden kann, braucht man folgende Unterlagen:
- Kopie des Zulassungsscheines
- Kopie des Kauf- bzw. Leasingvertrages
- Information über Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers
- Bei Gebrauchtwagen: Ursprüngliche Anschaffungskosten oder seinerzeitiger Listenpreis
- Bei Wenigfahrern oder Poolautos: Lückenloses Fahrtenbuch