Ab Jänner 2016 gelten einige Verbesserungen in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA).
Mindestbeitragsgrundlage
In der Krankenversicherung wird die Mindestbeitragsgrundlage auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt ab 2016 voraussichtlich 4.988,64 Euro pro Jahr. Damit sparen Niedrigverdiener bis zu 283 Euro pro Jahr an Beiträgen – bei gleicher Leistung.
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wird zwischen 2018 und 2022 ebenfalls schrittweise auf die Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. Auch hier werden die Beiträge für Selbstständige mit kleinem Einkommen deutlich sinken – im selben Ausmaß allerdings auch die Pension.
Neue Selbstständige – Versicherungsgrenze
Bis Ende 2015 gibt es unterschiedliche Versicherungsgrenzen: Die große Versicherungsgrenze für Neue Selbstständige ohne andere Erwerbstätigkeit und die kleine Versicherungsgrenze für jene mit Nebenverdienst. Ab 2016 gibt es nur noch die kleine Versicherungsgrenze in Höhe der Mindestbeitragsgrundlage von 4.988,64 Euro pro Jahr – egal ob man neben der Selbstständigkeit noch etwas verdient oder nicht.
Neue Selbstständige – Überschreitungsmeldung
Wer die Versicherungsgrenzen überschreitet muss sich melden, sonst gibt es einen Strafzuschlag von 9,3 Prozent. In 2015 muss die Meldung noch bis Jahresende erfolgen, ab 2016 hat man dafür bis acht Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids Zeit.
Anpassung der vorläufigen SVA-Beiträge
Derzeit kann man einmal pro Jahr die Beitragsgrundlage herabsetzen lassen, wenn man niedrigere Einkünfte erwartet als eingestuft. Heraufsetzung bei höheren Einkünften ist bis jetzt nicht möglich. Ab 2016 wird’s leichter: Da kann man sowohl herabsetzen als auch erhöhen lassen – und das mehrmals pro Jahr, wenn sich die Einkommensentwicklung ändert. Die so geleisteten Beiträge sind steuerlich zur Gänze absetzbar.
Monatliche Bezahlung
Ab 2016 wird es auch die Möglichkeit geben, die Beiträge monatlich zu bezahlen. Das erleichtert vielen die Liquiditätsplanung.