Der Familienbonus ist mit Jänner gestartet. Wir möchten Ihnen noch ein paar Tipps dazu aus der Praxis mitgeben.
Tipp 1: Familienbeihilfenbestätigung über FinanzOnline
Wenn Sie den Familienbonus mit dem Formular E 30 beim Dienstgeber abgeben, brauchen Sie einen Nachweis über das Erfüllen der Voraussetzungen. Bei einem haushaltszugehörigen Kind ist das die Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe. Den Antrag können Sie über FinanzOnline stellen. Dazu steigen Sie mit Ihren persönlichen Zugangsdaten in FinanzOnline ein. Die Bestätigung finden Sie unter: Anträge > Bescheinigungen. Die Bestätigung wird in die Databox zugestellt.
Tipp: Wenn Sie in der Eingabemaske unter Zeitraum nichts eingeben, dann bekommen Sie die Bestätigung bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Laut Information des Finanzministeriums brauchen Sie bis zum 18. Lebensjahr des Kindes das Formular E 30 sowie die Beihilfenbestätigung nicht jährlich vorzulegen. Für die Meldung von Änderungen gibt es das Formular E 31.
Für Kinder über 18 muss man die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe neuerlich nachweisen. Hier wird man um eine jährliche Familienbeihilfenbestätigung nicht herumkommen.
Tipp 2: Lohnsteuerdeckung prüfen
Der Familienbonus ist nicht negativsteuerfähig. Das bedeutet, dass Sie ausreichend Lohnsteuer zahlen müssen. Prüfen Sie auf Ihrem monatlichen Lohnzettel unter „Lohnsteuer laufend“ oder „LSt lfd.“, ob Sie folgende Beträge bezahlen:
Anzahl der Kinder | Lohnsteuer in Euro für Kinder bis 18 Jahre | Lohnsteuer in Euro für Kinder über 18 Jahre |
1 | 125,00 | 41,67 |
2 | 250,00 | 83,33 |
3 | 375,00 | 125,00 |
4 | 500,00 | 166,67 |
Sie können den Familienbonus auch aufteilen. Dann gelten jeweils die halben Beträge.
Für Alleinverdiener und Alleinerzieher, deren Lohnsteuer niedriger ist, gibt es dann mit dem Steuerausgleich eine Negativsteuer durch den neuen „Kindermehrbetrag“ in Höhe von 250 Euro pro Kind und wie bereits bisher den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Verkehrsabsetzbetrag.
Den genauen Familienbonus können Sie im Brutto-Netto-Rechner des Finanzministeriums errechnen.
Tipp 3: Freibetragsbescheid 2019 nicht vorlegen
Die Kinderbetreuungskosten sind ab 2019 nicht mehr absetzbar. Wenn Sie aufgrund von Kinderbetreuungskosten einen Freibetragsbescheid gekommen haben, sollten Sie diesen nicht vorlegen, sonst kann es zu einer Steuernachzahlung kommen. Das Finanzministerium hat außerdem angekündigt, die bestehenden Freibetragsbescheide entsprechend zu korrigieren.
Finanzministerium: Fragen und Antworten zum „Familienbonus Plus“