Wie jedes Jahr haben wir eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt:
Schenkungsmeldung nicht vergessen
Weihnachten ist das Fest des Schenkens. Man zahlt zwar keine Schenkungssteuer mehr, muss aber wertvolle Geschenke dem Finanzamt melden. Nahe Angehörige müssen melden, wenn sie mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres schenken. Bei Fremden beträgt die Grenze 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Ausnahme: Wer ein Grundstück schenkt, muss nicht melden.
Das Finanzamt verlangt die Meldung innerhalb von drei Monaten und verpflichtet den Geber und den Nehmer. Wird nicht gemeldet, droht eine Strafe bis zu 10% der Schenkung.
Mehrfachversicherung zurückfordern
Doppelt Versicherte, die über der Höchstbeitragsgrundlage verdient haben, können Versicherungsbeiträge zurückfordern. Den Antrag in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung für 2018 können Sie für ASVG-Beiträge noch bis Jahresende stellen. Ab dem Beitragsjahr 2019 erfolgt eine automatische Rückerstattung durch die ÖGK. Bei einer Mehrfachversicherung aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) zuständig. Bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erfolgt der Mehrfachversicherungsabgleich automatisch. Die Sozialversicherung erstattet Beiträge für jene Einkommensteile, die über der Höchstbeitragsgrundlage liegen.
- Krankenversicherung: 4 %
- Pensionsversicherung: 11,4 % ASVG, 18,50 % GSVG (Wert 2017)
- Arbeitslosenversicherung: 3% (bei zwei Dienstverhältnissen)
Wichtig: Die Rückzahlung ist steuerpflichtig.
Prämien fürs Bausparen und Zukunftsvorsorge kassieren
Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können Sie in 2021 bis zu 129,92 Euro an Prämie kassieren (Einzahlung von 3.056,94 Euro). Für Bausparer gibt es maximal 18 Euro (Einzahlung 1.200 Euro pro Jahr).
Tipp: Wenn der Vertrag vor 10 Jahren abgeschlossen wurde, können Sie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündigen. Fragen Sie Ihren Versicherungsbetreuer, ob eine Kündigung bzw. ein Umstieg auf ein neues Modell für Sie möglich und sinnvoll ist.
Steuerberatung und Kirchenbeitrag bezahlen
An Kirchenbeitrag können Sie bis zu 400 Euro absetzen. Und zwar auch dann, wenn Sie für Partner oder Kinder bezahlen. Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar.
Tipp: Der Kirchenbeitrag wird automatisch ans Finanzamt übermittelt. Sie brauchen keine Zahlungsbestätigung mehr. Prüfen Sie in FinanzOnline, ob die Zahlung mit der Meldung übereinstimmt.
Spenden
Spenden sind bis zu 10% des laufenden Gewinns oder 10% der Einkünfte des laufenden Jahres absetzbar. Der Spendenempfänger muss aber auf der Spendenliste stehen.
Tipp: Spenden werden automatisch ans Finanzamt übermittelt. Dazu braucht die Spendenorganisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum.
Außergewöhnliche Belastungen bezahlen
Absetzbar mit Selbstbehalt sind Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt usw.), Ausgaben für Kur, Alters- und Pflegeheim sowie nicht gedeckte Begräbniskosten.
Ohne Selbstbehalt: Kosten bei Behinderung, bestimmten Krankheiten wie Diabetes, Katastrophenschäden und auswärtiger Berufsausbildung der Kinder.
Für Vermieter: Substanzabgeltung überweisen
Häufig haben Vermieter Ihre Liegenschaften bereits an die nächste Generation verschenkt, sich jedoch das Fruchtgenussrecht behalten. Um die Möglichkeit der Gebäudeabschreibung (und auch der Herstellungsfünfzehntel) nicht zu verlieren, muss es eine Vereinbarung zur Zahlung einer sogenannten „Substanzabgeltung“ an den Liegenschaftseigentümer geben.
Wichtig: Die Zahlung muss heuer noch nachweislich – am besten per Überweisung – fließen, damit diese für 2021 als Ausgabe geltend gemacht werden kann!