Der Ukraine-Krieg hat eine ungeheure Hilfsbereitschaft in Österreich ausgelöst. Unternehmen und Private können ihre Spenden von der Steuer absetzen, wenn ein paar Regeln eingehalten werden.

Werbewirksame Katastrophenhilfe

Unternehmen können Geld- und Sachspenden absetzen, wenn diese im Zusammenhang mit akuten Katastrophen geleistet werden und die Spenden der Werbung dienen. Dabei ist es egal an wen gespendet wird. Es werden Spenden im In- und Ausland akzeptiert.

Als Katastrophen gelten:

  • Naturkatastrophen: z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen- und Sturmschäden, Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag
  • technische Katastrophen: z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen
  • kriegerische Ereignisse: z.B. Ukraine-Krieg
  • Terroranschläge
  • sonstige humanitäre Katastrophen: z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen

Als Werbung gilt:

  • Medienbericht über die Zuwendung: z.B. in Tageszeitung, Wochenzeitung, Lokalpresse, Branchenzeitschrift, Fernsehen und Hörfunk
  • Bericht in Kunden- und Klientenschreiben: in regelmäßigen Schreiben oder bei bestimmten Anlässen, z.B. Weihnachtsschreiben
  • Spendenhinweis auf Werbeplakaten, in Auslagen (Schaufenstern), an der Kundenkasse
  • Aufkleber in für Kunden sichtbaren Geschäftsräumen (Kanzlei, Ordination) oder auf Firmen-PKW
  • Eigenwerbung mit Hinweis auf Spendenleistung
  • Spendenhinweis auf der Homepage

Spende an begünstigte Spendenempfänger

Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger sind auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar; aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent des Gewinns für Unternehmen bzw. 10 Prozent der Einkünfte für Private. Unternehmen können Sach- und Geldspenden, Private können nur Geldspenden geltend machen.

Begünstigte Spendenempfänger sind:

  • Im Gesetz direkt angeführte Institutionen wie z.B. Universitäten, Österreichische Akademie der Wissenschaften, Österreichische Nationalbibliothek, Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts
  • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • Bestimmte Stiftungen und Fonds im Zusammenhang mit Forschung
  • Institutionen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger (siehe unten) wie z.B. Nachbar in Not, Caritas, Rotes Kreuz und viele andere Spendenorganisationen

Spenden von Privatpersonen werden automatisch ans Finanzamt gemeldet. Dazu muss man der Spendenorganisation Vor- und Nachnamen laut Meldezettel sowie das Geburtsdatum bekannt geben. Die Spendenorganisation meldet dann automatisch ans Finanzamt. Die gemeldeten Daten fließen direkt in die Steuererklärung ein. Eine Korrektur ist nur über die Spendenorganisation und nicht über die Steuererklärung möglich.

Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer

Bei Sachspenden von Unternehmen stellt sich die Frage der Umsatzsteuer (USt), denn grundsätzlich sind Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen USt-pflichtig. Hier regelt aber eine Verordnung, dass Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind.

Voraussetzungen:

  • Der Empfängerstaat ist in der Verordnung genannt (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Bei Übergabe an eine Hilfsorganisation im Inland ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung ins Bestimmungsland erfolgt.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
  • Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft oder einen Verein, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Tipp für Vereine

Gerade gemeinnützige Vereine sind in der Flüchtlingsversorgung sehr aktiv. Aber Achtung: Wenn diese Unterstützung nicht in den Statuten verankert ist, so zerstört diese Tätigkeit die steuerliche Gemeinnützigkeit. Ausnahme: Wenn die mildtätige Tätigkeit des Vereins höchstens zehn Prozent der Gesamtausgaben pro Jahr beträgt, ist die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet. Hier heißt es rechnen, vor allem wenn z.B. für die Flüchtlingsunterbringung eine Wohnung angemietet wird.

Finanzministerium: Liste spendenbegünstigter Einrichtungen

Unternehmensservice-Portal (USP): Steuerliche Behandlung von Hilfen

Finanzministerium: Allgemeine Informationen für Spenderinnen und Spender

Verordnung für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland