Ein Urlaubsvorgriff auf das nächste Urlaubsjahr sollte schriftlich vereinbart werden.
Wenn ein Dienstnehmer Urlaub des nächsten Urlaubsjahres konsumiert, weil der Urlaub des aktuellen Urlaubsjahres bereits verbraucht ist, tätigt er einen Urlaubsvorgriff. Das ist grundsätzlich erlaubt, wir empfehlen aber eine schriftliche Vereinbarung.
In der Vereinbarung wird festgehalten, dass der zusätzlich gewährte Urlaub ein Vorgriff auf den Urlaub des kommenden Jahres ist und dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Vorgriff rückverrechnet wird.
Fehlt eine solche Vereinbarung gelten die Urlaubstage als zusätzlicher Urlaub, der vom Dienstgeber gewährt wird. Eine automatische Anrechnung eines vorgezogenen Urlaubs auf den nächsten Urlaubsanspruch ist dann nicht erlaubt. Das hat auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Tipp: Kontrollieren Sie als Arbeitgeber den Urlaubsstand vor der Zustimmung zum Urlaubsantrag um einen unabsichtlichen Urlaubsvorgriff zu vermeiden.