Mehrfachversicherte müssen sich seit 1. Jänner 2020 nicht mehr um die Differenzvorschreibung kümmern. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) schreibt automatisch nur die Differenz vor.

Differenzvorschreibung

Wer gleichzeitig unselbständig beschäftigt und selbständig ist, muss nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge zahlen. Die betroffene Person ist mehrfach versichert.

In der Kranken- und in der Pensionsversicherung besteht allerdings nur Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 75.180 Euro (Wert 2020) pro Jahr. Verdient man in Summe mehr, so schreibt die SVS nur die Beiträge bis zum Erreichen der Höchstbeitragsgrundlage vor.

Bis 31.12.2019 mussten Versicherte einen Antrag auf Differenzvorschreibung stellen, mit Jahresbeginn geschieht dies automatisch durch die SVS.

Beitragserstattung

Ohne Differenzvorschreibung zahlt man unter Umständen zu hohe Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge. Diese können folgendermaßen erstattet werden:

  • Krankenversicherung: in voller Höhe
  • Pensionsversicherung: in voller Höhe im GSVG, in halber Höhe im ASVG

Auch hier erfolgt die Betragserstattung nun automatisch durch die SVS. Und zwar jeweils bis 30.6. des Folgejahres. Erstmals gilt die neue Regelung für bezahlte Beiträge im Jahr 2019; diese werden bis 30.6.2020 rückerstattet. Tipp: Für Krankenversicherungsbeiträge 2018, welche auch in 2018 bezahlt wurden, kann man drei Jahre rückwirkend einen Erstattungsantrag stellen – für Pensionsversicherungsbeiträge bis zum Pensionsantritt.

Mehrfachversicherung bei zwei Dienstverhältnissen

Wer aufgrund von zwei echten oder freien Dienstverhältnissen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, bekommt die zu viel bezahlten Beiträge nur über einen Erstattungsantrag zurück. Für Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeiträge muss der Antrag innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Wirtschaftskammer: Mehrfachversicherung

Gesundheitskasse: Mehrfache Pflichtversicherung