Die Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig. Aber sie gilt frühestens ab 1. Mai 2016, da erst Umsätze ab 2016 relevant sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass sich die von verschiedenen Unternehmen vorgebrachten Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht als unbegründet erweisen und hat daher die Anträge abgelehnt. Alle Bestimmungen dazu bleiben in Kraft.
Die Registrierkassenpflicht reduziert die Manipulationsmöglichkeiten, vermeidet Steuerhinterziehung und liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung, begründet der VfGH seine Entscheidung.
Allerdings ergibt sich die Registrierkassenpflicht nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, eine „Rückwirkung“ gibt es nicht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse gilt daher frühestens ab dem 1. Mai 2016.
VfGH-Entscheidung vom 9.3.2016 betreffend Registrierkassenpflicht