Vertreter haben gewöhnlich recht hohe berufliche Fahrtkosten, die sie steuerlich absetzen können. Wer aber keine Belege sammeln und ein Fahrtenbuch führen möchte, kann das Vertreterpauschale geltend machen.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte für das Vertreterpauschale in einer Checkliste zusammengefasst:
- Pauschale: fünf Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Bemessungsgrundlage:
Bruttobezüge (Kennzahl 210 in Jahreslohnzettel L16)
– steuerfreie Bezüge (Kennzahl 215)
– So. Bezüge ohne Lohnsteuerabzug für laufende Bezüge wie z.B. Sonderzahlungen (Kennzahl 220) - Höchstbetrag: maximal 2.190 Euro pro Jahr. Wird nicht das ganze Jahr gearbeitet, so stehen pro Monat maximal 182,50 Euro pro Monat zu, wobei ein angefangener Monat zur Gänze zählt.
- Außen-/Innendienst: Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Dabei darf man auch für konkrete Aufträge im Innendienst arbeiten. Der Außendienst muss aber überwiegen.
- Geschäftsabschlüsse: Vertreter sind Personen, die im Außendienst Geschäfte anbahnen und abschließen und in der Kundenbetreuung tätig sind.
- Keine Vertreter: bei Kontrolltätigkeit, Projektleitung und -durchführung, Inkassotätigkeit, Pharmareferenten und -vertreter iSd Arzneimittelgesetzes (Neu in Rz 406 Lohnsteuerrichtlinien ab 17.12.2014)
- Antrag: in der Arbeitnehmerveranlagung. Steuergutschrift kann durch Freibetragsbescheid bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden („Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber“).
- Bestätigung: Arbeitgeber muss eine Bestätigung ausstellen. Bestätigung ist der Steuererklärung beizulegen. Kopie der Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Die Bestätigung muss beinhalten:
-) ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
-) Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,
-) Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen - Selbstständige und unselbstständige Vertreter: Werbungskosten-Pauschale nur dann absetzbar, wenn in der selbstständigen Tätigkeit das Betriebsausgabenpauschale abgesetzt wird (nicht die tatsächlichen Kosten)
- Kostenersätze: Vertreter haben‘s hier gut: Steuerfreie Kostenersätze müssen nicht vom Pauschale abgezogen werden.
- Was kann man noch absetzen? Im Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit kann man nichts extra absetzen. Werbungskosten für eine gänzlich andere Tätigkeit sind absetzbar – ebenso Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.
- Tatsächliche Kosten: Anstelle des Pauschales kann man auch die tatsächlichen Kosten absetzen. Das macht bei hohen Kosten durchaus Sinn. Achtung: Belege sammeln und Fahrtenbuch führen. Hinweis: Die Fahrten von zu Hause ins Büro und zurück sind über den Verkehrsabsetzbetrag bereits abgegolten. Daher im Fahrtenbuch extra ausweisen.