Sie waren 2018 beruflich in einem Nicht-EU-Staat unterwegs und haben Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer bekommen? Bis 30. Juni können Sie die Rückerstattung beantragen.
Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September für den Rückerstattungsantrag Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bis 30. Juni 2019 eingelangt sein. Das betrifft zB Länder wie die Schweiz oder Norwegen.
Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.
Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Sie brauchen nur betragsmäßig bestimmte Rechnungen mitschicken und haben bis 30. September dafür Zeit. Die Details dazu bringen wir in unserer August-Ausgabe.
Vorsteuerrückerstattung Brexit
Da das Vereinigte Königreich (UK) aktuell noch EU-Mitglied ist, funktioniert die Erstattung Mehrwertsteuer weiterhin über FinanzOnline. Sollte es zwischen 30.6 und 30.9. zu einem Hard-Brexit kommen, ist die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge aus 2018 gefährdet. Tipp: Reichen Sie britische Vorsteuern möglichst rasch über FinanzOnline ein.