Sie haben für 2019 Rechnungen aus EU oder Nicht-EU-Staaten mit ausländischer Umsatzsteuer bekommen? Bis 30. Juni bzw. 30. September können Sie die Rückerstattung beantragen.

Innerhalb der EU haben Sie bis Ende September für den Rückerstattungsantrag Zeit, bei Drittländern muss der Antrag bis 30. Juni 2020 eingelangt sein. Das betrifft zB Länder wie die Schweiz oder Norwegen.

Bei Drittländern müssen Sie weiterhin einen Antrag in Papier stellen und die Originalbelege mitschicken – Kopie vorher nicht vergessen. Sie brauchen auch weiterhin eine Unternehmerbestätigung, die Ihnen Ihr Betriebsfinanzamt ausstellt. Wir unterstützen Sie gerne beim Antrag.

Die EU-Vorsteuerrückerstattung müssen Sie über FinanzOnline einreichen. Sie brauchen nur betragsmäßig bestimmte Rechnungen mitschicken und haben dafür bis 30. September Zeit. Die Details dazu bringen wir in unserer August-Ausgabe.

Vorsteuerrückerstattung Brexit

Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass der Vorsteuererstattungsantrag nach der Richtlinie 2008/9/EG (über Finanzonline, wie bei einem bestehenden EU Land) für die Vorsteuern 2020 bis spätestens 31. März 2021 zu stellen ist  – daher ist nächstes Jahr eine kürzere Frist relevant! Für die Vorsteuern 2019 gibt es keine Änderung durch den Austritt Großbritanniens aus der EU.