Unternehmer und Unternehmerinnen müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abgeben. Wie und wie oft man meldet, hängt von der Unternehmensgröße ab.
Die drei Gruppen der UVA
In welche Gruppe Sie fallen hängt von Ihrem Vorjahresumsatz ab:
Gruppe | Vorjahresumsatz | UVA-Abgabe | USt-Jahreserklärung |
1.1 | 0 – 30.000 Euro – keine USt | nein | nein |
1.2 | 0 – 30.000 Euro – USt | nein, aber Zahlung | ja |
2 | 30.000 – 100.000 Euro | vierteljährlich | ja |
3 | über 100.000 Euro | monatlich | ja |
4 | nur unecht steuerbefreite Umsätze | nein | ja |
Die UVA wird mittels Formular U 30 ans Finanzamt via FinanzOnline geschickt. Das Finanzamt kann Unternehmen auffordern eine UVA abzugeben, auch wenn die 30.000-Euro-Grenze im Vorjahr nicht überschritten wurde.
Wer ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigt (z.B. als Arzt), muss keine UVA abgeben, wenn sich weder eine Zahllast noch eine Gutschrift ergibt.
Fristen
Die Frist für die Abgabe der UVA ist der 15. des zweitfolgenden Monats auf den UVA-Zeitraum. Bei monatlicher Abgabe ist das z.B. für den Jänner der 15. März. Bei quartalsweiser Abfuhr ist das z.B. für das erste Quartal der 15. Mai. Die Frist für die Zahlung ist das selbe Datum.
Zahlung der Zahllast
Übersteigt die Umsatzsteuer die abziehbare Vorsteuer, so schuldet man die Zahllast. Diese muss man auf dem Zahlschein oder im E-Banking inklusive Zeitraum (Monat bzw. Quartal) angeben.
Tipp: Verwenden Sie für die Überweisung im E-Banking die Maske „Finanzamtszahlung“. Dort ist die gesamte Zahllast mit Kennzeichen „U“ anzugeben. Ein bestehendes Guthaben kann gegengerechnet werden, es ist jedoch extra unter Guthaben zu erfassen.
USt-Jahreserklärung
Für das Kalenderjahr muss man zusammenfassend die USt-Jahreserklärung abgeben. Im Idealfall stimmen die UVAs mit der Jahreszahllast /-gutschrift überein. Nachzahlungen sind finanzstrafrechtlich relevant. Hier ist zu hinterfragen, wie es dazu gekommen ist.
Kleinunternehmer ohne steuerpflichtige Umsätze müssen keine Jahreserklärung abgeben, außer das Finanzamt fordert sie dazu auf.
Finanzministerium:
Umsatzsteuervoranmeldung, Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung