Seit Anfang des Jahres gibt es die Gebietskrankenkassen nicht mehr. Die neue Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt die 7,2 Mio. Versicherten. Vorerst ändert sich wenig.
Zusammenlegung zur ÖGK
Die alte türkis-blaue Bundesregierung beschloss Ende 2018 mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz die Zusammenlegung diverser Krankenkassen. Die neun Gebietskrankenkassen wurden in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengefasst. Seit 1.1.2020 sind 7,2 Millionen Personen in der ÖGK versichert.
Für Versicherte ändert sich vorerst nichts
Der Übergang zur ÖGK geht für Versicherte automatisch. Die E-Card bleibt weiterhin gültig, auch die rund 150 lokalen Standorte bleiben bestehen. Das Leistungsangebot bleibt vorerst das gleiche und lokal unterschiedlich, da die harmonisierten Verträge erst ausverhandelt werden müssen.
Geplante Änderungen
Ziel der Zusammenlegung waren vor allem Einsparungen in der Verwaltung und ein einheitliches Leistungsangebot, das für alle Versicherten Vorteile bringen soll. Chefärztliche Bewilligungen sollen ebenfalls reduziert werden. Auch der Bereich der Online-Services soll weiter ausgebaut werden. Wir sind gespannt, ob diese Versprechungen alle eingehalten werden.
Vereinfachungen für Arbeitgeber
Arbeitgeber mit zwei oder mehr Beitragskonten bei unterschiedlichen Gebietskrankenkassen, haben seit Jänner nur noch einen zentralen Ansprechpartner – Single Point of Contact (SPOC) genannt. Arbeitgeber mit nur einem Beitragskonto sind vom SPOC nicht betroffen.
Der SPOC ist die Ansprechstelle bei Fragen der Beitragseinbringung, Meldeverstößen und ähnlichem und befindet sich in jenem Bundesland, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) liegt. So sollen z.B. bundesweit abzuklärende Fachfragen schneller und einfacher am SPOC beantwortet werden können.
Ist der Beschäftigungsort noch wichtig?
Wenn es nur noch eine ÖGK gibt, stellt sich die Frage, ob der Beschäftigungsort noch relevant ist. Da aber die ÖGK auch andere Abgaben und Beiträge einhebt, die an die jeweilige Bundeslandorganisation weitergeleitet werden (z.B. Wohnbauförderung, Arbeiterkammerumlage), muss man jede Änderung des Beschäftigungsortes weiterhin melden.