Die Österreichische Gesundheitskasse erweitert die Möglichkeiten für coronabedingte Stundungen. Alle Meldeverpflichtungen bleiben weiterhin aufrecht.
Beitragszeitraum | Frist | Verzugszinsenfrei? | Antrag erforderlich |
Feb, März, April 2020 | 15.01.2021 | ja | Nein |
Mai, Juni, Juli 2020 | 31.08.2020 | Nachsicht möglich | Ja-> über Webeku bzw. pdf auf ÖGK Homepage ab 5.6.2020 |
Ausnahme – auch KUA!: Für Unternehmen, die Anspruch auf eine Unterstützungsleistung haben (zB Kurzarbeitsbeihilfe, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950, etc) gilt: die betroffenen Beiträge dieser Unternehmen sind bis 15. des zweitfolgenden Monats nach Auszahlung der Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zu entrichten.
Ratenvereinbarungen sollen bis Ende 2021 ermöglicht werden, für die Beitragszeiträume 02-04/2020 verzugszinsenfrei.