Grundsätzlich ist das Wohnsitzfinanzamt das zuständige Finanzamt. Es gibt aber viele Ausnahmen. Ein Überblick über die wichtigsten Besonderheiten:
Wohnsitzfinanzamt
Das Wohnsitzfinanzamt ist das zuständige Finanzamt für natürliche Personen und Einzelunternehmen. Ohne Wohnsitz gilt das Finanzamt des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich man sich überwiegend aufhält.
- Betroffene Abgaben: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kammerumlage
Betriebsfinanzamt
Körperschaften und Personengesellschaften haben das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung. Liegt die Geschäftsleitung nicht im Inland, ist der Sitz maßgeblich.
- Betroffene Abgaben: Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge, Kammerumlage, Kapitalertragsteuer
- Außerdem ist das Betriebsfinanzamt für die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb zuständig, wenn mehrere Personen beteiligt sind (§ 188 Bundesabgabenordnung BAO)
Lagefinanzamt
Körperschaften und Personengesellschaften haben das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung. Liegt die Geschäftsleitung nicht im Inland, ist der Sitz maßgeblich.
- Das Lagefinanzamt ist für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuständig, wenn es mehrere Miteigentümer gibt (§ 188 Bundesabgabenordnung BAO) und damit zusammenhängende Abgaben wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge
- Einheitswertfeststellung inkl. Zerlegung
Betriebsstätten-Finanzamt
Die Lohnsteuer wird am Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt. Als Betriebsstätten-Finanzamt gilt nach den oben genannten Kriterien das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt.
Besondere Zuständigkeiten
- AGs, große GmbHs und andere Körperschaften (nicht Vereine und kleine bzw. mittlere GmbHs): Finanzamt Wien 1/23 für Wien, Niederösterreich und Burgenland bzw. das Finanzamt der jeweiligen Landeshauptstadt
- Beschränkt Steuerpflichtige in Wien: Finanzamt Wien 1/23
- Rückerstattung Abgaben aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen: Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
- Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer: Finanzamt Graz-Stadt
- Grunderwerbsteuer, Stempel- und Rechtsgebühren: Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern