Seit 16.12.2020 gibt es eine weitere Covid-19-Maßnahme für betroffene Betriebe: den Verlustersatz.

Der Verlustersatz ist eine Parallelmaßnahme zum Fixkostenzuschuss Phase II. Von Umsatzausfällen betroffene Unternehmer müssen sich zwischen dem Fixkostenzuschuss 800.000 und dem Verlustersatz entscheiden.

Die wichtigsten Eckpunkte

  • Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent
  • Maßgeblicher Verlust im Zeitraum zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021
  • Gefördert werden bis 70 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Verlust definiert in Punkt 4 der Richtlinie) bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstbetrieben (max. 3 Mio. Euro)
  • Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
    1. Tranche: 70 Prozent anhand einer Prognoserechnung – Antrag bis spätestens 30.06.2021
    2. Tranche: restliche 30 Prozent anhand der Istdaten in der Endabrechnung – Anträge zwischen 01.07.2021 und 31.12.2021
  • Anträge müssen durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Entscheidungsdilemma: Verlustersatz/Fixkostenzuschuss/Umsatzersatz

Ob der Fixkostenzuschuss oder der Verlustersatz vorteilhafter ist, wird oft erst im Nachhinein zu beurteilen sein. Der Zeitraum und die Möglichkeit, den Antrag für zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume zu stellen, sind ident zum Fixkostenzuschuss.

In vielen Fällen wird man das erst mit den Istdaten und damit der Beantragung der zweiten Tranche in der zweiten Jahreshälfte 2021 beurteilen können. Es besteht die Möglichkeit, die erste Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 oder die erste Tranche des Verlustersatzes zurückzuzahlen und damit den Antrag zurückzuziehen und im Anschluss die jeweils andere Parallelmaßnahme zu beantragen.

Für jene Zeiträume, für die ein Umsatzersatz bezogen wurde, kann weder der Fixkostenzuschuss noch der Verlustersatz geltend gemacht werden. Durch einen Umsatzersatz darf es zu einer zeitlichen Lücke der Betrachtungszeiträume kommen.

Richtlinie Verlustersatz-Verordnung

FAQs Verlustersatz