Wir haben letztes Jahr über das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) berichtet. Dieses normiert eine jährliche Meldepflicht. Wer nicht meldet, dem drohen ab Februar Zwangsstrafen.
Jährliche Meldepflicht für alle nicht meldebefreiten Rechtsträger
Wer zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, muss jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register bestätigen.
Befreit sind z.B. OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz. Die Befreiung gilt aber nur dann, wenn nicht eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.
Auch wenn sich nichts ändert, muss man den Status Quo bestätigen. Das WiEReG sieht Strafen bis zu 200.000 Euro bei Nicht- oder Falschmeldung vor.
Meldefrist
Der Zeitpunkt der Meldung ist frei wählbar, allerdings darf zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus vier Wochen Abstand sein. Wurde die letzte Meldung vor dem 10. Jänner 2020 (Beginn jährliche Meldepflicht) durchgeführt, so endet die letztmögliche Frist am 8. Februar 2021.
Zwangsstrafen
Wer die Frist versäumt und nicht meldet, riskiert – nach Androhung – eine Zwangsstrafe von bis zu 5.000 Euro. Diese können nun erstmalig ab 9. Februar 2021 verhängt werden.
Tipp: Sollte Ihnen eine Zwangsstrafen-Androhung zugestellt werden, leiten Sie uns diese bitte rasch weiter. Wir unterstützen Sie gerne bei der Meldung.