Österreich hat die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie umgesetzt. Das Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) soll die pünktliche Bezahlung von Rechnungen ankurbeln.

Verzugszinsen und Mahnspesen

In einem neuen Abschnitt des Unternehmensgesetzbuches (UGB) wird der Zahlungsverzug bei Geschäften unter Unternehmern oder bei öffentlichen Aufträgen neu geregelt. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nun Basiszinssatz plus 9,2 Prozentpunkte (bisher plus 8 Prozentpunkte). Damit betragen die gesetzlichen B2B-Verzugszinsen derzeit 9,58 Prozent. Der Basiszinssatz liegt derzeit bei 0,38 Prozent. Quelle: ÖNB

Im B2C-Bereich bleibt es bei einem Zinssatz von 4 Prozent. Dieser gilt auch im B2B-Bereich, wenn man für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.

Bei zu später Zahlung darf man im B2B-Bereich nun pauschal 40 Euro Mahnspesen verrechnen.

Bis wann muss das Geld am Konto sein?

Mit dem neuen Gesetz werden Geldschulden zu Bringschulden, bisher waren sie Schickschulden. Damit reicht es nicht mehr am Tag der Fälligkeit die Überweisung aufzugeben, sondern das Geld muss bei Fälligkeit bereits am Empfängerkonto gutgeschrieben sein. Das gilt nun sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmern (B2B) als auch unter Privaten (C2C). Nur im Konsumentenbereich (B2C) genügt es weiterhin, wenn die Überweisung bei Fälligkeit aufgegeben wird.

Grobe Benachteiligung

Geldüberweisungen sind grundsätzlich sofort fällig. Außer man vereinbart eine Zahlungsfrist, was meistens der Fall ist. Besonders lange Zahlungsfristen sind aber sittenwidrig und daher verboten, wenn sie den Schuldner gröblich benachteiligen. Das UGB räumt aber ein, dass eine Zahlungsfrist von 60 Tagen jedenfalls erlaubt ist. Auch Verzugszinsen können im B2B-Bereich frei vereinbart werden. Nicht erlaubt ist, dass man sie gänzlich ausschließt.

Mietverträge

Mietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen, sind laut Gesetz nun nicht mehr am ersten des Monats sondern erst am fünften fällig. Diese Änderung war notwendig, da sonst bestehende Daueraufträge zu spät überweisen würden.