Ab 1. Oktober laufen wieder Anspruchszinsen. Aufgrund von Corona gibt es heuer keine Zinsen auf Steuernachzahlungen aus 2020, wohl aber für Gutschriften.
Laut Bundesabgabenordnung verrechnet die Finanz ab Oktober Zinsen auf Nachzahlungen für das Vorjahr aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Derzeit beträgt der Zinssatz 1,38 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt mit 1. Oktober und endet mit der Erstellung des Bescheides, höchstens für 48 Monate.
Zinsen werden nur dann fällig, wenn diese 50 Euro übersteigen. Damit kann sich durch den niedrigen Zinssatz auch ein längerer zinsenfreier Zeitraum ergeben.
Hohe Steuernachzahlungen aus 2020
Sollten sich aus der Herabsetzung oder dem Wegfall von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen im Jahr 2020 bei der Veranlagung hohe Nachforderungen ergeben, werden ausnahmsweise keine Anspruchszinsen festgesetzt. Dies gilt auch bereits für Veranlagungen 2019. Es sind daher heuer keine Anzahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen notwendig.
Zinsen auf Gutschriften
Wer zu viel vorausgezahlt hat, erhält aus der Veranlagung eine Gutschrift, die dann verzinst zurückbezahlt wird. Der Zinssatz beträgt 1,38 Prozent, was im Vergleich zum Sparbuch sehr hoch ist. Allerdings müssen Gutschriftszinsen ebenfalls die Bagatellgrenze von 50 Euro übersteigen. Die Tabelle zeigt, wann bei welcher Gutschriftshöhe die Veranlagung erfolgen muss. Wird vorher veranlagt, gibt es keine Zinsen. Es sind jedoch die Abgabetermine für die Steuererklärungen zu beachten.
Gutschrift in Euro | Habenzinsen bei Veranlagung ab |
4.000 | 27.08.2022 |
6.000 | 09.05.2022 |
8.000 | 15.03.2022 |
10.000 | 10.02.2022 |
15.000 | 28.12.2021 |
20.000 | 06.12.2021 |
50.000 | 27.10.2021 |