„Höchstpersönliche Tätigkeiten“, abgerechnet über eine Kapitalgesellschaft, werden direkt dem Leistungserbringer zugerechnet. Das steht nun auch im Gesetz.
Was bisher nur in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 104 EStR) stand, ist ab 2016 nun Gesetz: Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Höchstpersönliche Tätigkeiten
sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragende.
Organschaftliche Vertreter
sind insbesondere GmbH-Geschäftsführer, AG-und Stiftungs-Vorstände.
Ein eigener Betrieb liegt vor, wenn
insbesondere Mitarbeiter beschäftigt werden, die nicht bloße Hilfstätigkeiten (z.B. Sekretariat) ausüben.
Durch das Zwischenschalten einer GmbH konnten Honorare thesauriert und somit erst bei Ausschüttung voll besteuert werden. Bei einer Geschäftsführungs-GmbH ersparte sich die auszahlende Gesellschaft außerdem die Lohnnebenkosten. Im Gegensatz dazu fällt bei der direkten Zurechnung sofort Einkommensteuer an.
Allerdings ist die Einkommensteuer durch die Steuerreform 2015/2016 attraktiver gegenüber der Körperschaftsteuer geworden. Wir erstellen gerne eine Vergleichsrechnung für Sie.
Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG 2015 (§ 2 Abs. 4a EStG)